Satzung des SV Schönefeld 1995 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen SV Schönefeld 1995. Er hat seinen Sitz in Schönefeld.
2. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name SV Schönefeld 1995 e.V.
Der Verein soll beim Amtsgericht Königs Wusterhausen in das Vereinsregister
eingetragen werden.
3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Kreissportbund Dahme-Spreewald und im
Landessportbund Brandenburg an.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
1. Der alleinige Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports für die Allgemeinheit in
allen seinen Formen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Angebot sportlichen Übungs-Trainings-
und Wettkampfbetriebes für alle Altersklassen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 16 Jahren
bedürfen der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Juristische Personen
können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrages besteht das Recht der Berufung an die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Der Einspruch muss 30 Tage nach Ablehnung beim Vorstand
eingegangen sein.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch - den freiwilligen Austritt, - den Ausschluss aus dem
Verein, - den Tod des Mitgliedes oder den Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer
Personen.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eingeschriebene schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, unter Einhaltung der
Kündigungsfrist von einem Monat, zulässig.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, sowie
bei unfairen und unsportlichen Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern.
Das Mitglied kann auch auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist.
Vor Ausschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes
Gelegenheit zu geben sich zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Ausschließenden durch
einen eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb von 30 Tagen, ab Zugang des Ausschließungsbeschluss,
beim Vorstand eingelegt werden.
3. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte gegenüber dem
Verein.
Pflichten gegenüber dem Verein bleiben jedoch bis zum Ende des Geschäftsjahres
bestehen und können eingeklagt werden.


§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat Beiträge und Umlagen zu zahlen. Die Höhe der Beiträge und Umlagen
sowie deren Fälligkeit werden in der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
Alles Nähere regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
Fördernde sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder an dem Vereinsleben
teilzunehmen.


§ 6 Gliederung des Vereines
Der Verein gliedert sich in:
1. aktive ordentliche Mitglieder,
2. passive und fördernde Mitglieder
- aktive Mitglieder ab 16 Jahren besitzen aktives und passives Wahlrecht
- fördernde Mitglieder haben beratende Stimme
Entsprechend der Interessen der Mitglieder können sportartspezifische Abteilungen gebildet
werden.
Bei Bedarf kann der Vorstand für besondere Aufgaben Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen
berufen.


§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines.
2. Die Mitgliederversammlung ist besonders für folgende Angelegenheiten zuständig
Dies bedeutet:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
- Ernennung von besonderen verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
- Beschluss über die jährliche Beitragsordnung und die Umlage
- Bestätigung der Ordnungen des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder
- Entscheidungen über Einsprüche der Mitglieder gegen Beschlüsse des Vorstandes
3. Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Sie werden vom
Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche
Einladung, einberufen.
Ihre Anzeige hat in der dem Verein üblichen Form 4 Wochen vorher stattzufinden. Sie sollte
möglichst 4 Monate, nach Ende des Geschäftsjahres, stattfinden.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand
eingereicht sein. Anträge können auch am Tage der Mitgliederversammlung eingebracht
werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand bei Notwendigkeit
einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder oder ¾ der Mitglieder einer Abteilung eine
Einberufung verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Sie ordnungsgemäß einberufen wurde,
unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
- Alle aktiven Mitglieder ab Vollendung des 16.Lebensjahres
- Ehrenmitglieder
- Passive und fördernde Mitglieder haben beratende Stimme
Stimmen können gebündelt werden.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und Wahlen ist ein Protokoll zu führen, dass
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Stimmverhältnisse müssen eindeutig erkennbar sein.
Jeder Antrag bzw. Beschlüsse sind in der Reihenfolge ihrer Behandlung und Abstimmung zu
protokollieren.
5. Bei Wahlen ist ein Wahlprotokoll anzufertigen und von den Mitgliedern der
Wahlkommission zu unterzeichnen.


§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. a. den Vorsitzenden
b. den stellvertretenen Vorsitzenden
c. Schatzmeister
d. Jugendleiter
e. Schriftführer
f. Mitarbeiter Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a. Vorsitzenden
b. stellvertretender Vorsitzender
c. Schatzmeister
Der Verein wird jeweils von zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
3. Zur Schaffung einer breiten Basis bei der Meinungsbildung kann der Vorstand einen
erweiterten Vorstand berufen.
Ihm gehören an:
a. die Abteilungsleiter
b. Leiter von Ausschüssen
c. Ehrenmitglieder
Sie haben beratene Stimme.


§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand führt den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen.
Er ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig soweit sie nicht einem anderen Organ
durch Satzung zugewiesen worden sind.
2. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
- Vertretung des Vereines gegenüber dritten in allen Angelegenheiten
- Vorbereitungen und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie aufstellen der
Tagesordnung
- Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
- Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Erarbeitung der Jahresberichte und der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse
3. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder, im Sinne BGB § 26, müssen Volljährig und Geschäftsfähig sein.
Vorstandsmitglieder müssen das 16.Lebensjahr vollendet haben.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereines werden.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur Ordnungsgemäßen
Neuwahl einen Nachfolger berufen.
Die Mitgliederversammlung bestätigt die Berufung, aber nur bis zur Satzungsgemäßen
Neuwahl des Vorstandes.
Mitglieder können mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung abberufen
werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei Abwesenheit des
Vorsitzenden, die Stimme seines stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die
Kassengeschäfte des Vereines.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr statt zu erfolgen.
Über das Ergebnis ist der Vorstand zu informieren.
Die Mitgliederversammlung ist der Jahresbericht zur Bestätigung vorzulegen.
Die Kassenprüfer stellen bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung den Antrag auf Entlastung
des Vorstandes.


§ 11 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss entscheidet bei auftretenden Streitigkeiten zwischen den
Mitgliedern des Vereins.
Er ist unabhängig und Weisungen des Vorstandes nicht unterworfen.
Keiner darf dem Vorstand angehören. Er besteht aus 3 Personen.
Die Wahl des Beschwerdeausschusses erfolgt auf der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre.
Er wählt seinen Vorsitzenden in eigener Zuständigkeit.


§ 12 Auflösung des Vereines
Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine ausschließlich zu diesem Zweck
einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾-Stimmen Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
Das bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
vorhandene Vermögen fällt nach Klärung aller Verbindlichkeiten an den Kreissportbund
Dahme-Spreewald, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke des Sports
zu verwenden hat.


§ 13 Inkrafttreten
DIE Satzung wurde von der Gründungsversammlung des SV Schönefeld 1995 e.V.i.G. am
09.Oktober 1995 beschlossen und in der Mitgliederversammlung des SV Schönefeld 1995
e.V. am 09.Januar 1998 ergänzt.
Sie wurde mit
27 Stimmen dafür und 6 Stimmen dagegen
Angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister auch im Außenverhältnis in
Kraft.